AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

GreinaBus GmbH, Via Surrein 34, CH-7172 Rabius (nachfolgend kurz GreinaBus genannt)

§ 1 Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen GreinaBus und den Kunden der von GreinaBus angebotenen
Beförderungsleistungen im Bereich Personen- und Sachtransport gelten die unten aufgeführten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im
Internet veröffentlicht oder ist in den Geschäftsräumen von GreinaBus einsehbar. Es gilt jeweils die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses respektive bei Dauerschuldverhältnissen die zum Zeitpunkt der Bestellung der
Beförderungsleistung aktuelle Fassung der AGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen
sind nur gültig, sofern GreinaBus sie vorgängig schriftlich akzeptiert hat. Bei Fahrten ins Ausland verpflichtet
sich der Fahrgast/die Fahrgäste im Besitz von gültigen Ausweispapieren zu sein. Der Auftraggeber erklärt sich
durch die Buchung einer Fahrt mit allen genannten Punkten dieser Geschäftsbedingungen einverstanden.

§ 2 Vertragsabschluss und Rücktrittsrecht

2.1 GreinaBus nimmt Fahraufträge mündlich, telefonisch, per Mail oder schriftlich zu den aktuellen Konditionen
an, die GreinaBus zum Zeitpunkt der Bestellung auf Druckschriften bzw. im Internet veröffentlicht hat. Zu
einem Vertragsabschluss kommt es jedoch nur, wenn GreinaBus entweder diesen Auftrag mündlich oder
schriftlich im Voraus bestätigt hat oder wenn die Fahrt tatsächlich angetreten wird. Nach der Rückbestätigung
durch GreinaBus gilt die Buchung. Sollte die Annahme einer Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen-
oder Schreibfehlers erfolgt sein, behält sich GreinaBus den Rücktritt vor.
2.2 Für Terminfahrten zum Flughafen, Bahnhof oder Hafen bzw. Abholungen ab vorgehend genannten
Destinationen kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen GreinaBus
Fahrplanänderungen durch den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, dass zwischen den Parteien ggf.
eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann. Andernfalls haftet der Kunde für GreinaBus entstehende
Unkosten (Wartezeit). Abholungen ab Flughäfen können sich, sofern keine bestimmte Abholzeit vereinbart
wurde, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge beziehen. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, GreinaBus die
genauen Flugdaten, insbesondere die Flugnummer, mitzuteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung
zum Zeitpunkt der planmässigen Ankunft, es sei denn, der Kunde teilt GreinaBus die geänderte Ankunftszeit
rechtzeitig mit oder es war GreinaBus zumutbar und möglich, sich rechtzeitig über die genaue Ankunftszeit zu
informieren.
2.3 Wird ein mündlich, schriftlich oder telefonisch erteilter Fahrauftrag nach Fahrantritt, bzw. bei längeren
Fahrten, zu spät durch den Kunden zurückgenommen, fallen Stornogebühren an, deren Höhe sich am
ungefähren Fahrpreis orientiert. GreinaBus behält sich bezüglich der Berechnung fälliger Stornogebühren vor,
nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob Stornogebühren im Rahmen der hier genannten Vorgaben erhoben
werden sollen oder nicht, die obenstehenden Regelungen für Stornogebühren gelten in Folgefällen trotzdem.

§ 3 Preise

3.1 Alle Preisangaben verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Schweizer Franken inkl. MWST.
Massgeblich sind die jeweils durch GreinaBus im Internet publizierten, in den Taxifahrzeugen angebrachten
und in den Geschäftsräumen einsehbaren Preisangaben. Alte Preislisten verlieren mit der Veröffentlichung
neuer ihre Gültigkeit.
3.2 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrtermin mehr als 3
Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die
marktmässigen Einstandspreise, so ist GreinaBus berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den
Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg
der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 10% übersteigt.

§ 4 Annullationsbedingungen / No-Show Gebühr

4.1 Annullationen, Änderungen und Verschiebungen von Aufträgen sind bis spätestens 2 Tage vor dem
reservierten Auftrag bis um 18.00 Uhr telefonisch kostenlos möglich. 

4.2 Für nicht oder zu spät gemeldete Annullationen und Verschiebungen von Aufträgen oder Änderungen
der Personenanzahl ist GreinaBus berechtigt die No-Show-Gebühr in Rechnung zu stellen. 

Die Gebühren bei einem späteren Rücktritt sind wie folgt:
– bis 1 Tag vor Vertragsleistung: 50% des vereinbarten Transferpreises
– weniger als 24 Stunden vor Vertragsleistung: 100% des Transferpreises
Stornierungen gelten in schriftlicher und mündlicher Form vom Auftraggeber.
Stornierungen müssen vom Auftragnehmer rückbestätigt werden.

Bei nicht Erscheinen (No-Show) wird dem Auftraggeber der vereinbarte Preis zu 100% in Rechnung gestellt.

 4.3 Die No-Show-Gebühr gemäss Art. 4.2 entfällt, wenn der Auftraggeber schriftlich mittels Belegen nachweist,
dass die Beanspruchung der reservierten Dienstleistung wegen Wetterereignissen
(bestätigte Unwetterwarnung von MeteoSchweiz bzw. Bestätigung der Erhöhung der Lawinengefahrenstufe gegenüber
dem Vortag im Lawinenbulletin des SLF) für besagte Route und besagten Tag verunmöglicht wurde.
GreinaBus ist bis 18.00 Uhr am Vorabend des reservierten Auftrages darüber zu informieren. 

§ 5 Beförderung von Personen und Sachen

5.1 Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges und des Fahrers, ihre
eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet wird. Sie tragen
die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung und die
Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher minderjähriger Personen sowie für die
Beaufsichtigung und ordnungsgemässe Sicherung mitgeführter Tiere. Die Kunden haben Sorge zu tragen, dass
sie oder ihre sich in ihrer Begleitung befindlichen minderjährigen Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf
Aufforderung durch den Fahrer öffnen. Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu
prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haften Kunden und sie begleitende
Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden.
5.2 Die Auswahl und Ausstattung des Fahrzeuges ist GreinaBus freigestellt. Die Kunden haben auf besondere
Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse, bei der Bestellung resp. rechtzeitig
vor Fahrantritt hinzuweisen.
5.3 Bei Pauschalpreisen, insbesondere bei Ruf-Taxi Fahrten und im Nachttaxibetrieb ist GreinaBus die Wahl der
Fahrstrecke freigestellt.
5.4 Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Fahrt in der
Obhut des Kunden. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme
einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen werden können, können solche Gegenstände von der
Beförderung ausgeschlossen werden.
5.5 Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung solcher Behältnisse oder
der Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln ist während der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis von
GreinaBus untersagt.
5.6 Bei Übernahme von zum Transport geeignetem Kuriergut wird GreinaBus dieses nur auf ausdrückliches
Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen. Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende
Übernahmebestätigung vorzulegen. Kuriergut wird von GreinaBus in geeigneter Form geladen und gesichert.
Zeigt sich bei der Ablieferung des Kurierguts am Fahrziel eine Mindermenge oder ein Mangel gegenüber der
Übernahmebestätigung, ist dies GreinaBus direkt bei Anlieferung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang
des Schadens mitzuteilen.

§ 6 Fälligkeit und Zahlung, Verzug und Pfandrecht

6.1 Der Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei Erbringung fällig und wird in bar oder per Twint erhoben.
Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge, für die im Voraus anderslautende schriftliche Vereinbarungen
getroffen wurden. Grundsätzlich erklärt sich der Fahrgast bereit, den zu erwartenden Fahrpreis im Voraus zu
bezahlen; es liegt im alleinigen Ermessensspielraum des Fahrers, in Einzelfällen auf Vorauszahlung zu bestehen.
6.2 Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungseingang zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
6.3 Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn GreinaBus über den Betrag unbeschränkt verfügen kann.
6.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist GreinaBus berechtigt, folgende Mahnungsgebühren geltend zu
machen. a. Nach Ablauf von 30 Tagen Sfr. 20.00 (1. Mahnung) b. Nach Ablauf von 50 Tagen Sfr. 45.00 (2.
Mahnung/letzte Mahnung)

§ 7 Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung

7.1 Natürlicher Verschleiss an Transportgütern, Rucksäcke, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung
ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes
durch GreinaBus in sachgemässer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem
Verschleiss. Auch Lackbeschädigungen von durch GreinaBus transportierten Fahrrädern, Rollstühlen und
Kinderwagen etc. können auch bei sachgemässer Verladung und Transport nicht ausgeschlossen werden und
sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiss zu betrachten.
7.2. Kuriergut, welches ohne persönliche Begleitung des Kunden befördert wird, ist von der Gewährleistung
ausgeschlossen, so nicht vor Fahrantritt eine geeignete Übernahmebestätigung durch GreinaBus
gegengezeichnet wurde.
7.3 Mögliche Gewährleistungsansprüche bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind GreinaBus umgehend
bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen.
7.4 GreinaBus haftet für Schäden, die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrziel
entstehen, nur, wenn (1) die Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- resp. Ankunftszeit zwischen GreinaBus und
dem Kunden rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart wurde und (2) die Leistungsstörung nicht durch
Naturkatastrophen, unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus oder Unfälle oder aus Gründen
entsteht, die in der Sphäre des Kunden liegen. Das gilt insbesondere bei Flughafenfahrten. GreinaBus haftet
ferner nicht, wenn der Kunde die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst bestimmt hat und hierbei gewöhnliche
Fahrtverzögerungen etwa durch Stau etc. unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere kurzfristige
Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft des
Kunden entbindet diesen nicht von seiner Leistungspflicht.
7.5 Gewährleistungsansprüche, die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen sind schliesslich
ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht
werden.
7.6 Die Haftung von GreinaBus für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den
zweifachen Fahrpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch
GreinaBus verursacht wurde.
7.7 Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder
Körperschäden. Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährige Begleitpersonen, Tiere oder mitgeführte
Transportgüter am Eigentum von GreinaBus oder dritten Personen entstehen. Dies gilt im Besonderen für
Schäden, die durch Verunreinigung, Erbrechen, Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmittel oder Rauchwaren
entstehen. Bei der Bezifferung solcher Schäden wird GreinaBus neben der Beseitigung auch entgangenen
Gewinn durch Ausfallschäden geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen.
7.8 Fahrgäste werden für die von ihnen verursachten Beschädigungen an oder im Fahrzeug haftbar gemacht. Die
Reinigung von übermässiger Verschmutzung wird den Fahrgästen in Rechnung gestellt.
Das Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht erlaubt.
7.9 Alle Fahrzeuge sind gesetzeskonform immatrikuliert und die Fahrer sind im Besitz der gesetzlich
vorgeschriebenen Lizenzen zur Personenbeförderung. Fahrzeuge und Insassen sind vollumfänglich versichert.
In der Schweiz besteht das Gurtenobligatorium.

§ 8 Schülertransporte

Schüler sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich im Schulbus anzugurten, und sie haben den Anweisungen
der GreinaBus generell und unverzüglich Folge zu leisten.  Schüler, welche sich geltenden Regeln wiederholt
widersetzen, den Schulbusbetrieb wiederholt stören, und/oder wiederholt verspätet sind,
werden der Schulleitung – zur Anzeige gebracht.
Schüler unter dem 12ten Lebensjahr und/oder unter 150cm Körpergrösse haben sich gesetzesgemäss
auf einen Kindersitz oder eine Kindersitzschale zu setzen.
Den Schülern ist das Essen und Trinken im Schulbus absolut verboten.
GreinaBus hat nicht auf verspätete Schüler zu warten.

§ 9 Datenschutz

GreinaBus erhebt, verarbeitet und nutzt betriebs- und personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten
ausdrücklich zu.

§ 10 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt Schweizer Recht. Für Klagen gegen GreinaBus wird ausschliesslich das Regionalgericht Surselva in Ilanz
vereinbart.

Anmerkung:
Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.

7172 Rabius, November 2023
GreinaBus GmbH, Via Surrein 34, CH-7172 Rabius
Kontakt: info@greinabus.ch  T: +41 79 150 66 66